Aktuelles aus der Gemeinde
Hinweise zur Pflichtbewussten Hundehaltung
Immer wieder erreichen die Gemeindeverwaltung Beschwerden über Hunde, die frei herumlaufen oder die öffentliche Grün- und Erholungsanlagen oder private Rasenflächen durch Hundekot verunreinigen. Diese Seite der Hundehaltung kann leicht durch mehr Verantwortungsbewusstsein vermieden werden.
Leidtragend sind Spaziergänger, die in die „Häufchen“ hineintreten. Hundekot auf öffentliche Grün- und Erholungsanlagen oder insbesondere auf Spielplätzen, ist nicht nur eine hässliche bzw. ärgerliche Angelegenheit, sondern kann auch insbesondere für Kinder gesundheitsschädlich sein. Und letztlich sind auch die Haus- und Grundstückseigentümer verärgert, wenn sie die Hundehaufen beim Reinigen der Gehwege entfernen müssen. Auch aus der Landwirtschaft kommen regelmäßig Beschwerden über Hundekot auf Wiesen und Äckern, schließlich werden dort Futter- bzw. Lebensmittel produziert, die dann mit Hundekot verunreinigt in den Lebensmittelkreislauf gelangen.
Deshalb weisen wir auf nachstehende Verhaltensregeln hin.
Verunreinigungen vermeiden
Es sollte selbstverständlich sein, dass Hundehalter dafür zu sorgen haben, dass ihr Hund seine „Notdurft“ nicht auf Gehwegen, in fremden Vorgärten oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet. Achten Sie darauf, wo Ihr Hund sein „Geschäft“ erledigt. Bürgersteige, öffentliche Wege, Plätze, Grünanlagen und Spielplätze sind dafür tabu. Sollte Ihr Hund dennoch an einer dieser Stellen sein Geschäft verrichten, sind Sie dazu verpflichtet, unverzüglich den Hundekot zu beseitigen. (§ 11 Polizeiverordnung der Gemeinde Waldachtal).
Hundekot ist Abfall und gehört in die Restmülltonne. Nehmen Sie beim Gassi gehen immer geeignete Tüten mit, um den Kot Ihres Hundes ordnungsgemäß zu beseitigen.
Leinenzwang für Hunde
Hundehalter sind verpflichtet, ihren Hund so zu halten, dass andere nicht belästigt oder gefährdet werden. Im Innenbereich (§§ 30-34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. (§ 10 Abs. 3 Polizeiverordnung der Gemeinde Waldachtal).
Hunde dürfen auch im Außenbereich nicht ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, frei umherlaufen. Hunde, die nicht gehorchen, gehören grundsätzlich an die Leine.
Hunde beim Rathaus anmelden (Steuerpflicht)
Wer in der Gemeinde einen über 3 Monate alten Hund hält, muss innerhalb von 4 Wochen nach Beginn des Haltens, oder nachdem der Hund das steuerbare Alter von 3 Monaten erreicht hat, beim Bürgermeisteramt die Hundehaltung anmelden. Wir bitten alle Hundehalter, die der Anmeldepflicht bisher nicht nachgekommen sind, Ihren Hund beim Rathaus anzumelden. Bei der Veräußerung eines Hundes sind der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. Steuerschuldner ist der Hundehalter. Bitte die Hundemarke stets am Halsband des Hundes anbringen.
Die „Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Waldachtal“ und die „Polizeiverordnung der Gemeinde Waldachtal“ finden Sie auf unserer Homepage unter https://www.waldachtal.de/de/rathaus-und-verwaltung/verwaltung/ortsrecht.
Beachten Sie die vorgenannten Regeln nicht, so begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Bitte nehmen Sie Rücksicht, führen Sie Ihren Hund an der Leine und entsorgen Sie seine Hinterlassenschaften.