Hinweise zur Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
Die Gemeindeverwaltung möchte auf die Pflichten der Bürgerinnen und Bürger aufmerksam machen, die sich aus der Streupflicht-Satzung der Gemeinde Waldachtal ergeben:
Verpflichtung
Die Eigentümer und die Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben sowie von sogenannten Hinterlieger-Grundstücken, sind zur Reinigung der Gehwege (wenn keine Gehwege vorhanden sind, Flächen von einer Breite von 1,50 m) verpflichtet. Die Verpflichtung gilt auch bezüglich des Räumens bei Schneeanhäufungen und des Streuens bei Schnee- und Eisglätte.
Außerdem: Die Räumpflicht gilt insbesondere auch für unbebaute Plätze, Garagen, Schuppen und nicht bewohnte Häuser/Gebäude innerhalb der geschlossenen Ortslage.
Wer nicht dazu in der Lage ist, diese Verpflichtung selbst wahrzunehmen (Abwesenheit, gesundheitliche Gründe, Berufstätigkeit, etc.), der hat die anderweitige ordnungsgemäße Durchführung der Reinigung, des Räumens und des Streuens sicherzustellen.
Umfang des Schneeräumens
Die Flächen sind so zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist. Sie sind i. d. R. mindestens auf ¾ der Gehwegbreite zu räumen. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Flächenanzuhäufen; sofern dieser Platz nicht ausreicht, am Rande der Flächen. Das Räumgut darf nicht dem Nachbarn zugeführt werden! Nach Einsetzen von Tauwetter sind die Straßenrinnen und -einläufe freizumachen, sodass das Schmelzwasser ablaufen kann.
Der Schnee von privaten Grundstücken darf nicht auf den Gehweg oder auf der Fahrbahn abgelagert werden. Von Geh- und Fußweg ist der Schnee am Fahrbahnrand anzuhäufen. An Überwegen für Fußgänger sollten Zwischenräume bleiben und eine Sichtbehinderung muss ausgeschlossen sein. Bitte räumen Sie den Schnee nicht vor Ein- und Ausfahrten oder auf Straßeneinläufe.
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege und weiteren Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig mit abstumpfendem Material (Sand, Split oder Asche; im Ausnahmefall auftauendes Streumittel) so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern möglichst gefahrlos benutzt werden können.
Zeiten für das Schneeräumen und die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
Die Gehwege müssen von montags bis freitags bis 7:00 Uhr, samstags bis 8:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.
Ordnungswidrigkeiten
Wer seinen Verpflichtungen aus der Streupflicht-Satzung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 500,00 Euro belegt werden. Ebenso können nach einem Schadensfall haftungsrechtliche Ansprüche entstehen.
Bei den hier genannten Hinweisen handelt es sich lediglich um eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Normen der Streupflicht-Satzung. Die komplette Satzung finden Sie auf der Internetseite der Gemeinde Waldachtal www.waldachtal.de unter der Rubrik „Ortsrecht“.